LAG Frankfurt/Main, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1129/16
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 844/15
Anforderungen an eine DivergenzbeschwerdeDivergenzfähigkeit der Entscheidung der BerufungsinstanzRechtscharakter einer Anfrage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts
BAG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 5 AZN 713/17
DRsp Nr. 2018/360
Anforderungen an eine DivergenzbeschwerdeDivergenzfähigkeit der Entscheidung der BerufungsinstanzRechtscharakter einer Anfrage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts
Orientierungssätze:1. Eine Divergenz kann nur zu einer früheren Entscheidung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2ArbGG genannten Gerichte bestehen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils. Deshalb ist eine nach Verkündung, aber vor Zustellung des Berufungsurteils ergangene Entscheidung nicht divergenzfähig.2. Die Anfrage eines Senats des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist hinsichtlich der beabsichtigten Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung keine divergenzfähige Entscheidung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2ArbGG.
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