BAG - Beschluss vom 23.11.2017
5 AZN 713/17
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 93
AuR 2018, 103
BB 2018, 244
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 50
EzA-SD 2018, 16
NJW 2018, 491
NZA 2018, 198
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1129/16
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 844/15

Anforderungen an eine DivergenzbeschwerdeDivergenzfähigkeit der Entscheidung der BerufungsinstanzRechtscharakter einer Anfrage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts

BAG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 5 AZN 713/17

DRsp Nr. 2018/360

Anforderungen an eine Divergenzbeschwerde Divergenzfähigkeit der Entscheidung der Berufungsinstanz Rechtscharakter einer Anfrage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts

Orientierungssätze: 1. Eine Divergenz kann nur zu einer früheren Entscheidung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte bestehen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils. Deshalb ist eine nach Verkündung, aber vor Zustellung des Berufungsurteils ergangene Entscheidung nicht divergenzfähig. 2. Die Anfrage eines Senats des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist hinsichtlich der beabsichtigten Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung keine divergenzfähige Entscheidung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.