BGH - Beschluss vom 27.02.2023
VIa ZR 1273/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14/19
OLG Köln, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 82/20

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung hinsichtlich Haftung des Motorherstellers wegen Täuschungshandlung

BGH, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1273/22

DRsp Nr. 2023/5038

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung hinsichtlich Haftung des Motorherstellers wegen Täuschungshandlung

1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Nicht ausreichend ist es, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.2. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb im Juli 2015 bei der früheren Beklagten zu 1 (Verkäuferin) für 76.900 € einen Neuwagen VW Touareg 3.0 TDI einer anderen Fahrzeugherstellerin mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Euro 6-Dieselmotor. Im Dezember 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf an. Ein Software-Update wurde 2018 aufgespielt.