LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2023
L 2 AS 519/22
Normen:
SGB I § 36a; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 105 Abs. 3 Hs. 1; SGG § 156 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1839/19

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen und einer daraus resultierenden ErstattungsforderungZulässigkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per TelefaxUnzulässigkeit des Einwandes der Verwirkung gegen eine endgültige Leistungsfestsetzung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 519/22

DRsp Nr. 2023/6704

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen und einer daraus resultierenden Erstattungsforderung Zulässigkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Telefax Unzulässigkeit des Einwandes der Verwirkung gegen eine endgültige Leistungsfestsetzung

1. Nimmt einer von mehreren Klägern seine Klage nach Verkündung, aber vor Absetzung des Berufungsurteils zurück, ist das Urteil, soweit es ausschließlich ihn betrifft, nicht mehr abzusetzen.2. Auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Telefax findet § 37 Abs 2 Satz 2 SGB X Anwendung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt.3. § 328 SGB III (iVm § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF) sieht keine besondere Frist für die endgültige Festsetzung eines Leistungsanspruchs und eine darauf beruhende Erstattungsforderung vor. Der Einwand der Verwirkung gegen eine endgültige Festsetzung und einen Erstattungsanspruch kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn nicht sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1. wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.