OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2022
7 A 10774/21.OVG
Normen:
KiTaG a.F. § 1 Abs. 1; KiTaG a.F. § 10 Abs. 2; KiTaG a.F. § 12 Abs. 6; KiTaG a.F. § 14; KiTaG a.F. § 15 Abs. 2; KiTaG a.F. § 5 Abs. 1; KiTaG a.F. § 9 Abs. 1; SGB VIII § 79;
Fundstellen:
D_V 2023, 439
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 499/20 KO

Angemessene Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 i.d.F. des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 - KiTaG a.F.; Orientierung an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v.H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 7 A 10774/21.OVG

DRsp Nr. 2023/1449

"Angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 i.d.F. des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 - KiTaG a.F.; Orientierung an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v.H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte

Eine "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBI. S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 - KiTaG a.F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v.H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren. Dieser Wert von 40 v.H. ist der in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiTaG a.F. § 1 Abs. 1; KiTaG a.F. § 10 Abs. 2; KiTaG a.F. § 12 Abs. 6; KiTaG a.F. § 14; KiTaG a.F. § 15 Abs. 2; a.F. § Abs. ;