LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2024
9 Sa 4/24
Normen:
BGB § 615 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 296
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 216/23

Zahlung der Annahmeverzugsvergütung ohne Anrechnung eines (fiktiven) anderweitigen Verdienstes wegen böswilligen Unterlassens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 4/24

DRsp Nr. 2024/9888

Zahlung der Annahmeverzugsvergütung ohne Anrechnung eines (fiktiven) anderweitigen Verdienstes wegen böswilligen Unterlassens

Im Falle einer einseitigen Freistellung in der Kündigungsfrist nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung unterlässt es der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nicht böswillig, anderweitigen Verdienst zu erzielen, wenn er mit Bewerbungen auf vom Arbeitgeber mitgeteilte offene Stellen zuwartet bis zu einem zeitnah anberaumten Kammertermin über die Kündigungsschutzklage.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen, Kammern Radolfzell vom 16.11.2023 - 7 Ca 216/23 - abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über Annahmeverzugsvergütung. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Oktober 2019 seit dem 01. November 2019 zuletzt als Senior Consultant zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 6.440,- EUR beschäftigt.