BAG - Beschluss vom 19.06.2001
1 ABR 43/00
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 99 ; AÜG § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 372
AuA 2002, 139
AuA 2002, 189
AuR 2001, 271
BAGE 98, 60
BAGReport 2001, 74
BB 2001, 1798
BB 2001, 2582
DB 2001, 2301
MDR 2001, 1417
NZA 2001, 1263
ZIP 2001, 1783
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 30/00
ArbG Köln, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 210/98

Anordnung von Mehrarbeit bei Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb; Betriebsverfassungsrecht; Zeitarbeitsunternehmen

BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 43/00

DRsp Nr. 2001/15315

Anordnung von Mehrarbeit bei Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb; Betriebsverfassungsrecht; Zeitarbeitsunternehmen

»1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. 2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.« Orientierungssätze: 1. Werden betriebsratsfähige Einheiten im Sinne des § 4 BetrVG durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einem Betrieb zugeordnet, ist ein für diesen Betrieb neu zu wählender Betriebsrat Funktionsnachfolger der für diese Einheiten ursprünglich gewählten Betriebsräte. 2. Für Leiharbeitnehmer besteht auch im Betrieb des Verleihers eine betriebsübliche Arbeitszeit. Für diese ist das mit diesen Arbeitnehmern vereinbarte Stundenkontingent maßgebend, auch wenn die Arbeitsleistung in einem Fremdbetrieb erbracht wird.