LAG Köln, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 30/00
ArbG Köln, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 210/98
Anordnung von Mehrarbeit bei Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb; Betriebsverfassungsrecht; Zeitarbeitsunternehmen
BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 43/00
DRsp Nr. 2001/15315
Anordnung von Mehrarbeit bei Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb; Betriebsverfassungsrecht; Zeitarbeitsunternehmen
»1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.«Orientierungssätze:1. Werden betriebsratsfähige Einheiten im Sinne des § 4BetrVG durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG einem Betrieb zugeordnet, ist ein für diesen Betrieb neu zu wählender Betriebsrat Funktionsnachfolger der für diese Einheiten ursprünglich gewählten Betriebsräte.2. Für Leiharbeitnehmer besteht auch im Betrieb des Verleihers eine betriebsübliche Arbeitszeit. Für diese ist das mit diesen Arbeitnehmern vereinbarte Stundenkontingent maßgebend, auch wenn die Arbeitsleistung in einem Fremdbetrieb erbracht wird.
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