9/9.5 Einwände bei Pensionskassen und Direktversicherungen

Autor: Metz

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber der Anpassungsprüfung einen Einwand gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG erheben kann. Aus der Rechtsprechung des BAG und den rechtspolitischen Forderungen der Arbeitgeberverbände sind zahlreiche Einwendungen entstanden, deren Kenntnis für eine erfolgreiche Klage dringend erforderlich ist.

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält die Fiktion ("Absatz 1 gilt als erfüllt"), dass der Arbeitgeber keine weitere Prüfungspflicht hat, wenn die von ihm gewählte Anpassung nicht geringer ist als der Prozentsatz, der dem Verbraucherpreisindex entspricht. Dieser Tatbestand ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG enthält die Fiktion, dass der Arbeitgeber keine Prüfungspflicht hat, wenn er die Betriebsrenten in dem Anpassungszeitraum nicht niedriger erhöht hat, als die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen gestiegen sind.

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 befreit den Arbeitgeber von einer Prüfungspflicht, wenn dieser sich verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen. Dabei ist zu beobachten, dass zahlreiche Arbeitgeber ihre Versorgungsordnung geändert haben, weil die Überprüfung der Anpassungsentscheidung gem. § Abs. sehr aufwendig ist. Jedoch ist zu beachten, dass diese Escapeklausel gem. § Abs. erst für Neuzusagen ab dem 01.01.1999 gilt, da diese Rechtsnorm mit dem Reformgesetz 1999 in das eingefügt wurde.