9/9.4 Einwand der schlechten wirtschaftlichen Lage

Autor: Metz

Das BAG ist zwar kein Ersatzgesetzgeber, jedoch sieht der allein zuständige dritte Senat des BAG, dass ein Bedürfnis für ein Prüfungsschema gegeben ist, das bundeseinheitlich durch die örtlichen Arbeitsgerichte angewendet wird, wie der Vorsitzende Herr Dr. Zwanziger auf der Jahrestagung der aba. e.V. de festgestellt hat.7)

Zur Prüfung hat das BAG folgendes Schema entwickelt, das es in einer Entscheidung vom 26.04.2018 zusammengefasst hat.8)

Der Ausgangspunkt war die Feststellung, dass es sich bei dem Gesetzeswortlaut "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der ausfüllungsbedürftig und von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist.

Die Konkretisierung dieses Begriffs bereitet im Einzelfall große Schwierigkeiten, denn die Gerichte sind aufgefordert, in jedem Einzelfall die Prüfung und die Entscheidung des Arbeitgebers in freier Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Methodenlehre der Rechtswissenschaft durchzuführen.