BGH - Beschluss vom 13.12.2017
IV ZR 472/15
Normen:
ZPO § 552a S. 1; BetrAVG § 2a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 28879/13
OLG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4601/14

Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Klage gegen die von der Zusatzversorgungskasse erteilte Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen IV ZR 472/15

DRsp Nr. 2018/303

Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Klage gegen die von der Zusatzversorgungskasse erteilte Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. September 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BetrAVG § 2a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die am 24. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.