LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2003
17 Sa 1042/03
Normen:
GA § 2 Nr. 3b ; GA § 5 Nr. 1a ; GA § 5 Nr. 1c Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8445/02

Anpassungsklausel des Alterteilzeitvertrages eines Angestellten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 1042/03

DRsp Nr. 2004/6022

Anpassungsklausel des Alterteilzeitvertrages eines Angestellten

»1. Die Anpassungsklausel des ATZ-Vertrages eines AT-Angestellten: "Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil", begründet einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Komponente des GA der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.05.2002.2. Der Klammerzusatz "Tarifbestandteile" steht einer solchen tarifkonformen Anpassung nicht entgegen. Dabei ist in der Auslegung der Klausel insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATZ-Entgelt (während der Freistellungsphase) entsprechend dem Prozentsatz der linearen tariflichen Gehaltserhöhung angehoben wurde.«

Normenkette:

GA § 2 Nr. 3b ; GA § 5 Nr. 1a ; GA § 5 Nr. 1c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf effektive Weitergabe einer Tarifgehaltserhöhung, hier in Form einer im Juli 2002 fälligen Einmalzahlung. Daraus folgt eine Erhöhung eines Altersteilzeitentgelts für den Monat Juli 2002 um einen Betrag von 208,67 EURO brutto.