VGH Bayern - Urteil vom 13.03.2023
3 B 22.690, 3 B 22.692, 3 B 22.693 und 3 B 22.694
Normen:
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 2 Nr. 4 Hs. 1; SGB VII § 94 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.773
VG Würzburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.772
VG Würzburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.771
VG Würzburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.770

Anrechnen von Mehrleistungen eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenversorgung

VGH Bayern, Urteil vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 3 B 22.690, 3 B 22.692, 3 B 22.693 und 3 B 22.694

DRsp Nr. 2023/4903

Anrechnen von Mehrleistungen eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenversorgung

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII stellen eine auf die Beamtenversorgung gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 BayBeamtVG anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar.

Tenor

I.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahren.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 2 Nr. 4 Hs. 1; SGB VII § 94 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Rechtsfrage, ob Mehrleistungen eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 94 SGB VII gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 BayBeamtVG auf eine Hinterbliebenenversorgung anzurechnen sind.