BVerwG - Beschluss vom 28.08.2017
2 B 28.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SVG § 13b Abs. 2 Nr. 1; GG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 16.2258

Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung eines ehemaligen Soldaten auf die Versorgungsleistungen aus Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnissen; Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der Ausgestaltung von Besoldungsbestandteilen und anderen Alimentationsleistungen

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 2 B 28.17

DRsp Nr. 2017/14499

Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung eines ehemaligen Soldaten auf die Versorgungsleistungen aus Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnissen; Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der Ausgestaltung von Besoldungsbestandteilen und anderen Alimentationsleistungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 707,73 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SVG § 13b Abs. 2 Nr. 1; GG § 3 Abs. 1;

Gründe

1. Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, war in den Jahren 2010 und 2011 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der BundeswehrFuhrparkService GmbH beurlaubt. Die nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bewilligten Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen wurden von der Beklagten um die Zeit seiner Beurlaubung gekürzt. Die gegen diese Kürzung sowie auf nachträgliche Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids und Ausgleich der während der Beurlaubung entstandenen finanziellen Nachteile gerichtete Klage blieb erfolglos.