Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 707,73 € festgesetzt.
1. Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, war in den Jahren 2010 und 2011 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der BundeswehrFuhrparkService GmbH beurlaubt. Die nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bewilligten Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen wurden von der Beklagten um die Zeit seiner Beurlaubung gekürzt. Die gegen diese Kürzung sowie auf nachträgliche Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids und Ausgleich der während der Beurlaubung entstandenen finanziellen Nachteile gerichtete Klage blieb erfolglos.
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