BAG - Urteil vom 12.12.2017
3 AZR 370/16
Normen:
BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4; BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 5 Nr. 3 und Nr. 7; BV über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) v. 01.01.2003 Nr. 3 und Nr. 5-6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 7/16
ArbG Hamburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 247/15

Anspruch auf Betriebsrente aus Gesamtversorgungszusage und Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen RentenversicherungAnspruch auf Betriebsrente auch vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 370/16

DRsp Nr. 2018/3519

Anspruch auf Betriebsrente aus Gesamtversorgungszusage und Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Betriebsrente auch vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Zusage einer Gesamtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262). Der Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259).