Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dem treten die Antragsteller mit ihrer lediglich zur Fristwahrung und ohne nähere Begründung eingereichten Beschwerde inhaltlich nicht entgegen.
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