LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2021
L 7 AS 846/21 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 70; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 929/21

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über den Leistungsanspruch von Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II zum Erwerb von FFP2-Masken und zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Schwangerschaftsdiabetes und einer Hochrisikoschwangerschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 846/21 B ER

DRsp Nr. 2021/13090

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über den Leistungsanspruch von Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II zum Erwerb von FFP2-Masken und zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Schwangerschaftsdiabetes und einer Hochrisikoschwangerschaft

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 70; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dem treten die Antragsteller mit ihrer lediglich zur Fristwahrung und ohne nähere Begründung eingereichten Beschwerde inhaltlich nicht entgegen.