LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2020
L 7 AS 692/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1624/19

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Hinblick auf einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 692/20 B

DRsp Nr. 2021/951

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Hinblick auf einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2020 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten gerichtet ist.