Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2017 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, Teilhabeleistungen durch Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der Z. - Nord - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH gegen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR abzüglich der Leistungen der Beigeladenen zu gewähren.
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