BSG - Urteil vom 14.12.2017
B 8 SO 18/15 R
Normen:
SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
BSGE 125, 56
NZS 2018, 550
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3214/14
SG Reutlingen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 649/13

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit der Heranziehung eines Behinderten für die Kosten des Mittagsessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen

BSG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 18/15 R

DRsp Nr. 2018/6061

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Behinderten für die Kosten des Mittagsessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen

1. Bei der Heranziehung zu Kosten eines Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann als individuelle Ersparnis von Aufwendungen höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht. 2. Bei Prüfung der Zumutbarkeit der Heranziehung finden ausschließlich die Einkommensgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung.

1. Maßgeblich für die Zumutbarkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind jedenfalls nicht die Kosten, die der Sozialhilfeträger gegenüber der WfbM (oder der Mehrzahl der Werkstätten in seinem Bezirk) für das Mittagessen aufzubringen hat, sondern die individuelle Ersparnis von Aufwendungen für den jeweiligen Leistungsempfänger. 2. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Bestimmung der Kostenhöhe könnte dabei allenfalls für die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen getroffen werden, die wegen einer erforderlichen individuellen Schätzung anzuwenden sind.