BSG - Urteil vom 14.12.2017
B 10 EG 7/17 R
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 125, 62
DStR 2018, 1874
DStR 2018, 819
FamRZ 2018, 645
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1538/16
SG Mannheim, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 1085/15

Anspruch auf ElterngeldKeiner Berücksichtigung als variable Entgeltbestandteile gezahlter Quartalsprovisionen bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 7/17 R

DRsp Nr. 2018/3250

Anspruch auf Elterngeld Keiner Berücksichtigung als variable Entgeltbestandteile gezahlter Quartalsprovisionen bei der Bemessung

1. Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den materiellen Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. 2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist. 3. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld.

1. Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit werden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 2. Nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte erfasst diese Ausnahme alle Entgeltbestandteile, die abweichend vom regelmäßigen Lohnzahlungszeitraum abgerechnet und gezahlt werden. 3. Mit dieser doppelten Anknüpfung an das materielle und das Steuerverfahrensrecht eröffnet schon der Wortlaut des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG keinen Auslegungsspielraum dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen wie etwa auf denjenigen der Einmalzahlung i.S. des § 23a SGB IV.