LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2009
19 Sa 383/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1139/08

Anspruch auf Entfernung einer als Ermahnung bezeichneten Gesprächsnotiz aus der Personalakte

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 383/09

DRsp Nr. 2010/8097

Anspruch auf Entfernung einer als "Ermahnung" bezeichneten Gesprächsnotiz aus der Personalakte

1. Die Arbeitnehmerin kann von ihrem Arbeitgeber die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung aus formellen Gründen unwirksam ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, in ihr das Verhalten der Arbeitnehmerin unrichtig rechtlich gewürdigt ist, sie nicht verhältnismäßig ist oder ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an einem Verbleib der Abmahnung in der Personalakte nicht mehr besteht. 2. Der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte gilt nicht nur für förmliche Abmahnungen sondern für sämtliche schriftliche Rügen, Verwarnungen und andere Schreiben, die zu den Personalakten genommen werden und die weitere berufliche Entwicklung der Arbeitnehmerin nachteilig beeinflussen können. 3. Personalakten sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisses der Arbeitnehmerin geben; mit diesem Zweck der Personalakte verträgt sich keine Beanstandung des Arbeitgebers, die sachlich unzutreffend ist, so dass auch ein derartiges mit "Ermahnung" überschriebenes Schreiben des Arbeitgebers juistiziabel ist.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.12.2008 - 1 Ca 1139/08 wird abgeändert.