BAG - Urteil vom 13.04.1988
5 AZR 537/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
ARST 1988, 129
BB 1988, 1893
DB 1988, 1702
DRsp VI(604)177c-d
DuD 1988, 582
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 47
EzBAT § 13 BAT Nr. 10
JR 1988, 440
NJW 1988, 2693
NZA 1988, 654
PersR 1988, 250
PersV 1989, 541
StB 1988, 425
VR 1989, 68
ZTR 1988, 391
ZfPR 1990, 94
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 9 Sa 1459/85 - 30.05.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Frankfurt/M. - 8 Ca 176/84 - 04.06.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch zwecks Eliminierung von Vorgängen, die auf richtiger Sachverhaltsdarstellung beruhen, im Falle eines Schriftwechsels über die Berechtigung zum Gehaltsabzug wegen Teilnahme an einem Warnstreik

BAG, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 537/86

DRsp Nr. 1992/6108

Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch zwecks Eliminierung von Vorgängen, die auf richtiger Sachverhaltsdarstellung beruhen, im Falle eines Schriftwechsels über die Berechtigung zum Gehaltsabzug wegen Teilnahme an einem Warnstreik

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung eines auf einer wahren Sachverhaltsdarstellung beruhenden Schreibens aus der Personalakte verlangen, wenn es für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden ist und ihn in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit fortwirkend beeinträchtigen kann.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung eines Schriftwechsels aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger ist als pädagogischer Mitarbeiter im Amt für Volksbildung (Volkshochschulen) bei der Beklagten angestellt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und hat sich am 4. Mai 1983 etwa vier Stunden lang an einem Warnstreik seiner Gewerkschaft beteiligt. Daraufhin hat die Beklagte ihm mit Schreiben vom 17. Mai 1983 folgendes mitgeteilt:

"Wie uns Ihre Beschäftigungsstelle mitgeteilt hat, haben Sie aufgrund des Warnstreiks im Zusammenhang mit den laufenden Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen am Mittwoch, dem 4. Mai 1983 in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, das sind vier Stunden, keine Arbeit geleistet.