LAG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2019
7 Sa 364/18
Normen:
BGB § 611a; EFZG § 3 Abs.1; EFZG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1354/18

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer sog. Anlasskündigung i.S.d. § 8 Abs. 1 EFZGDarlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Anlasskündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 364/18

DRsp Nr. 2020/2809

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer sog. "Anlasskündigung" i.S.d. § 8 Abs. 1 EFZG Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer "Anlasskündigung"

1. Bei einer sog. "Anlasskündigung", die aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Begriff "Anlass" ist weit auszulegen. Es genügt, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. 2. Darlegungs- und beweispflichtig für den aus einer "Anlasskündigung" folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch ist der Arbeitnehmer. Ihm kommt der Anscheinsbeweis zu Gute, wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang zur angezeigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist. Der Arbeitgeber kann diesen Anscheinsbeweis durch entsprechenden Sachvortrag erschüttern und muss ggf. entsprechenden Beweis antreten.

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg - Gerichtstag Weißenburg - vom 25.09.2018 - 7 Ca 1354/18 - wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens der 1. Instanz und der Berufung trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; EFZG § 3 Abs.1; EFZG § 3 Abs. 3;