OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2021
12 A 1753/18
Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1826/17

Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 12 A 1753/18

DRsp Nr. 2021/8580

Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.828,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.