LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.12.2017
L 5 KR 11/16
Normen:
SGB IV § 27 Abs. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 300/13

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungErforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 11/16

DRsp Nr. 2019/3071

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede

1. Ist einem früheren Terminsverlegungsantrag aus beruflich bedingtem Verhinderungsgrund bereits einmal stattgegeben und der Kläger rechtzeitig über einen neuen Verhandlungstermin informiert worden, muss das Gericht über einen erneuten Verlegungsantrag einen Tag vor dem neuen Verhandlungstermin wegen beruflicher Verhinderung nicht vorab entscheiden oder dem Betroffenen einen Hinweis geben, dass der Verhandlungstermin stattfinden werde. 2. Die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV bedarf der Ermessensbetätigung durch den Sozialleistungsträger.

Eine gesetzliche Krankenkasse ist zur Ablehnung einer Beitragserstattung unter dem Gesichtspunkt bereits eingetretener Verjährung nicht berechtigt, wenn dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass die Kasse erkannt hat, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede treffen zu müssen und dass sie eine solche Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X auch tatsächlich getroffen hat.

Tenor