LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2017
L 11 AS 866/17 ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1046/17

Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit eines Anordnungsanspruchs

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 866/17 ER

DRsp Nr. 2018/10139

Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit eines Anordnungsanspruchs

Einstweiliger Rechtsschutz ist nur bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. Anordnungsanspruches zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 825/17 B ein Schreiben des Sozialgerichts Nürnberg (SG) an den Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme.

Den Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 ab. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum SG erhoben. Mit Schreiben vom 03.11.2017 hat das SG den Antragsteller zur Stellungnahme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des SG aufgefordert.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben (L 11 AS 825/17 B). Die Beschwerde ist vom LSG mit Beschluss vom 13.12.2017 verworfen worden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 825/17 B hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt.