Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zu eigenen ambulanten Behandlungen bei Fachärzten sowie zu Klinikbesuchen bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Zeitraum vom 9. März 2015 bis 25. Januar 2017 in Höhe von insgesamt 124,02 Euro als Zuschuss.
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