LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2017
L 11 AS 850/17 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 614/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten

LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 850/17 B ER

DRsp Nr. 2018/11121

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten

Die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten sind im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt. Fahrtkosten zu einem monatlichen Besuch des Vaters in einem Pflegeheim begründen in der Regel keine atypische Bedarfslage.

1. Für den Anordnungsgrund im Eilverfahren ist die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt, maßgebend. 2. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. 3. Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist, dass es ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.