LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.12.2017
L 15 AS 323/16
Normen:
SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 425/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Übernahme von Fahrkosten für den Kindergartenbesuch als Bedarf für Bildung und TeilhabeErforderlichkeit tatsächlicher Aufwendungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 323/16

DRsp Nr. 2018/4168

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Übernahme von Fahrkosten für den Kindergartenbesuch als Bedarf für Bildung und Teilhabe Erforderlichkeit tatsächlicher Aufwendungen

1. § 28 Abs. 4 SGB II umfasst nicht die Übernahme von Fahrkosten für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte. 2. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II setzt voraus, dass tatsächlich Aufwendungen für die Beförderung entstanden sind.

§ 28 Abs. 4 SGB II umfasst nicht die Übernahme von Fahrkosten für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.