BAG - Urteil vom 26.10.2017
6 AZR 511/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 165; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 20
AuR 2017, 517
AuR 2018, 147
BAGE 161, 21
BB 2017, 2675
BB 2017, 3059
DB 2017, 22
DStR 2017, 13
DZWIR 2018, 221
EzA InsO § 139 Nr. 1
EzA-SD 2017, 11
MDR 2018, 217
NJW 2018, 253
NZA 2017, 6
NZA 2018, 816
NZI 2018, 349
ZIP 2017, 86
ZIP 2018, 32
ZInsO 2018, 127
ZVI 2018, 110
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 944/15
ArbG Rheine, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 696/15

Anspruch auf Insolvenzgeld auch für AuszubildendeAnfechtungssperre und Insolvenzanfechtung

BAG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 511/16

DRsp Nr. 2017/17307

Anspruch auf Insolvenzgeld auch für Auszubildende Anfechtungssperre und Insolvenzanfechtung

Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsgerichte sind als Prozessgerichte im Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung daran gebunden, welche Eröffnungsanträge das Insolvenzgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als maßgeblich bestimmt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zu seiner Nichtigkeit führt.