Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Monat Juli 2014 Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
Die Klägerin schloss zum 1. Juli 2014 mit der P. U. GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag und war als Filialleiterin in W. beschäftigt.
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