LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2016
L 13 AL 1503/15
Normen:
InsO § 21; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 165 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
NZI 2016, 647
NZI 2016, 816
NZS 2016, 717
ZInsO 2016, 1336
ZInsO 2016, 1992
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 3129/14

Anspruch auf Insolvenzgeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrages im vorläufigen Insolvenzverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen L 13 AL 1503/15

DRsp Nr. 2016/10601

Anspruch auf Insolvenzgeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrages im vorläufigen Insolvenzverfahren

Insolvenzgeldansprüche können sich auch dann ergeben, wenn die Entgeltansprüche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, dass nach Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aber vor dem Eintritt eines Insolvenzereignisses (hier Eröffnung des Insolvenzverfahrens) begründet wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 21; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 165 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Monat Juli 2014 Anspruch auf Insolvenzgeld hat.

Die Klägerin schloss zum 1. Juli 2014 mit der P. U. GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag und war als Filialleiterin in W. beschäftigt.