BSG - Urteil vom 12.12.2017
B 11 AL 28/16 R
Normen:
SGB III a.F. § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4; SGB III a.F. § 131 Abs. 3 Nr. 2; SGB III § 151 Abs. 3 Nr. 2; SGB IV § 7;
Fundstellen:
NZI 2019, 328
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 208/15
SG Meiningen, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 1182/13

Anspruch auf InsolvenzgeldRechtmäßigkeit der Bemessung auf der Grundlage des reduzierten Entgeltanspruchs während der gesamten Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

BSG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 28/16 R

DRsp Nr. 2018/6075

Anspruch auf Insolvenzgeld Rechtmäßigkeit der Bemessung auf der Grundlage des reduzierten Entgeltanspruchs während der gesamten Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

1. Eine systematische Auslegung ergibt, dass § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III a.F. auch für die Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell Geltung beansprucht. 2. Hierbei ist deren Zusammenhang mit § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt § 151 Abs. 3 Nr. 2 SGB III) zu berücksichtigen. 3. Wenn Arbeitslosigkeit während der Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung eintritt, ist der Berechnung des Alg für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV das Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne die Vereinbarung erzielt hätte, also das erarbeitete Entgelt; bei Eintritt von Arbeitslosigkeit während der Freistellungsphase ist dagegen das erzielte Entgelt maßgeblich. 4. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. für die Arbeitsphase und die Freistellungsphase ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen hat, ist zu folgern, dass er das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt während einer Altersteilzeit im Blockmodell für die Entgeltersatzleistungen Alg und Insg bewusst in unterschiedlicher Weise regeln wollte.