LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2023
L 11 KR 1735/21
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V a.F. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3; BGB § 162; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 65a; ZPO § 130a; ZPO § 170 Abs. 2; ZPO a.F. § 174 Abs. 1; ZPO a.F. § 174 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 149/19

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungRuhen des Anspruchs nach verspätetem Eingang der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenZustellungsdatum bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 1735/21

DRsp Nr. 2023/4779

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Ruhen des Anspruchs nach verspätetem Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Zustellungsdatum bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis

1. Bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO a.F. (§ 175 ZPO n.F.) ist Zustellungsdatum der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt.2. Die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit. Im Fall des § 46 Satz 2 SGB V bedeutet dies, dass das Wochenende dem vorangegangenen Bewilligungsabschnitt zuzurechnen ist und die Meldeobliegenheit erst mit der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.03.2021 aufgehoben, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2018 zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 04.07.2018 bis 22.07.2018 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1 Nr. und S. 2;