Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.03.2021 aufgehoben, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2018 zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 04.07.2018 bis 22.07.2018 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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