LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2017
L 9 AL 7/16
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 44;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 245/14

Anspruch auf laufende ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKeine Überprüfung der Grundentscheidung im Verfahren über den Erlass von Erstattungsforderungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 7/16

DRsp Nr. 2019/14937

Anspruch auf laufende ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Keine Überprüfung der Grundentscheidung im Verfahren über den Erlass von Erstattungsforderungen

Im Rahmen einer Erlassentscheidung ist die Grundentscheidung über das Bestehen des Anspruchs grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Grundentscheidung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar war, diese rechtzeitig anzufechten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 44;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung, dass bestimmte Erstattungsforderungen des beigeladenen Jobcenters gegen den Kläger nicht bzw. nur in einer bestimmten Höhe bestehen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Forderungen.

Der Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seit April 2006 laufend ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) von dem Beigeladenen.

1. 2. 3. 4. 1. a) b) 2.