Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen für einen Umzug von F nach R , für die Einlagerung ihrer Möbel sowie im Wege eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
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