LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.07.2016
L 6 AS 210/13
Normen:
SGB II a.F. § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 103 S. 1 Hs. 1-2 und S. 2; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 243/08

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer Zusicherung zum UmzugKein Anspruch auf Zusicherung der Umzugskostenübernahme beim fehlenden Nachweis gesundheitlicher GründeAnforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Befundunterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 210/13

DRsp Nr. 2020/14605

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer Zusicherung zum Umzug Kein Anspruch auf Zusicherung der Umzugskostenübernahme beim fehlenden Nachweis gesundheitlicher Gründe Anforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Befundunterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 22 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 103 S. 1 Hs. 1-2 und S. 2; SGG § 128 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen für einen Umzug von F nach R , für die Einlagerung ihrer Möbel sowie im Wege eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

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