Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung über die Beträge von jeweils 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 € im Mai 2021 und jeweils 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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