LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2023
L 13 AS 3802/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 67 Abs. 1 S. 1; SGB II § 67 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 886/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme unangemessener Unterkunftskosten aus dem Sozialschutzpaket im Zuge der Corona-Pandemie bei einem Umzug

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen L 13 AS 3802/21

DRsp Nr. 2023/4418

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme unangemessener Unterkunftskosten aus dem Sozialschutzpaket im Zuge der Corona-Pandemie bei einem Umzug

§ 67 Abs. 1, 3 SGB II, wonach für ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeiträume § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten, ist nicht im Fall eines Umzugs anzuwenden, sondern hier verbleibt es bei der Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB II.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung über die Beträge von jeweils 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 € im Mai 2021 und jeweils 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 67 Abs. 1 S. 1; SGB II § 67 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Tatbestand