LSG Hamburg - Beschluss vom 08.03.2023
L 4 AS 31/23 B ER D
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und S. 4 Hs. 2; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 4; GG;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2703/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer nach Verlust des FreizügigkeitsrechtsVerfassungsmäßigkeit der Nichterforderlichkeit einer bestands- bzw. rechtskräftigen Verlustfeststellung

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 31/23 B ER D

DRsp Nr. 2023/4228

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer nach Verlust des Freizügigkeitsrechts Verfassungsmäßigkeit der Nichterforderlichkeit einer bestands- bzw. rechtskräftigen Verlustfeststellung

1. Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz SGB II setzt nicht voraus, dass die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.2. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen die Verlustfeststellung aufschie-bende Wirkung, doch beseitigt diese nicht die Ausreisepflicht als solche, son-dern hemmt lediglich deren Durchsetzung.3. Das ist mit Blick darauf, dass es um EU-Bürger geht, denen eine kurzfristige Rückreise in den Heimatstaat in der Regel ohne weiteres möglich ist, auch ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wie hier LSG Hessen, Beschluss vom 9.2.2023 – L 7 AS 447/22 B ER m.w.N.).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2023 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und S. 4 Hs. 2; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 4; GG;

Gründe