LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2023
L 7 SO 3464/22
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1940/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKein Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen L 7 SO 3464/22

DRsp Nr. 2023/4415

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Kein Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats

Ein Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats besteht weder in Form einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs noch in Form einmaliger Bedarfe oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einmaliger Beihilfen zur Anschaffung eines Gefrierschranks und eines Lebensmittelvorrats.

Der 1951 geborene und alleine wohnende Kläger bezieht eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem derzeitigen monatlichen Zahlbetrag von 550,53 EUR (Bl. 596 elektr. Verw.-Akte) und erhält ergänzend - nach seinem Umzug aus dem Landkreis E in den O - seit dem 1. Juli 2020 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) von dem Beklagten.