Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einmaliger Beihilfen zur Anschaffung eines Gefrierschranks und eines Lebensmittelvorrats.
Der 1951 geborene und alleine wohnende Kläger bezieht eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem derzeitigen monatlichen Zahlbetrag von 550,53 EUR (Bl. 596 elektr. Verw.-Akte) und erhält ergänzend - nach seinem Umzug aus dem Landkreis E in den O - seit dem 1. Juli 2020 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) von dem Beklagten.
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