LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2020
L 20 SO 321/20 B ER
Normen:
SGB XII § 39 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII a.F. § 43 Abs. 1 Hs. 2; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 43 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs.2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 199/20 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und die Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 321/20 B ER

DRsp Nr. 2021/8740

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und die Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft

§ 43 Abs. 6 SGB XII schließt ebenso wie die Vorgängerregelung des § 43 Abs. 1 Hs. 2 SGB XII die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt O L, E, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 39 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII a.F. § 43 Abs. 1 Hs. 2; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 43 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.