LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.12.2017
L 7 SO 4253/17 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 5391/17 ER

Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnspruchsbeschränkung bei Verletzung einer Wohnsitzauflage

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 4253/17 ER-B

DRsp Nr. 2018/1537

Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anspruchsbeschränkung bei Verletzung einer Wohnsitzauflage

Zur Anspruchsbeschränkung nach § 23 Abs. 5 SGB XII bei Verletzung einer Wohnsitzauflage.

§ 23 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 SGB XII lässt bereits den Aufenthalt eines Ausländers entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet genügen, um die Anspruchseinschränkung zu aktivieren. Um eine solche räumliche Beschränkung im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 SGB XII handelt es sich bei einer gegenüber einem Antragsteller erteilten Wohnsitzauflage.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts S. vom 9. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 und S. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.