Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts S. vom 9. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.
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