LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2021
L 21 AS 1016/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 und S. 4-5; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1501/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf den Lauf der Fünfjahresfrist nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1016/21 B ER

DRsp Nr. 2021/13353

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf den Lauf der Fünfjahresfrist nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II

Für den Lauf der Fünfjahresfrist nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist, wozu neben den Meldebescheinigungen gerade im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auch andere Umstände und Unterlagen herangezogen werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4.6.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A S aus Köln bewilligt.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 und S. 4-5; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht zur vorläufigen Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verpflichtet.