LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2017
L 10 R 2182/16
Normen:
SGB VI § 197 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 34
NZS 2018, 281
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2182/16

Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungWirksamkeit von Beiträgen nach Ablauf vorgesehener FristenBesondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 10 R 2182/16

DRsp Nr. 2018/1120

Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Wirksamkeit von Beiträgen nach Ablauf vorgesehener Fristen Besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI

1. Eine besondere Härte wegen des Verlustes einer Anwartschaft im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI ist zu verneinen, wenn eine Anwartschaft nie bestand, weil zu keinem Zeitpunkt die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt war. 2. Eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI liegt auch nicht darin, dass durch die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen bestünde. 3. Ein Versicherter war an der rechtzeitigen Beitragszahlung auch dann nicht ohne Verschulden gehindert, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem freiwillige Beiträge hätten rechtzeitig entrichtet werden können, nicht absehbar war, dass durch ihre Entrichtung die Wartezeit für die Jahre später eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt worden wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.05.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 197 Abs. 3;

Tatbestand