LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2020
L 20 SO 332/20 B ER
Normen:
SGG § 73a; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 202/20 ER

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Bewilligung bei Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 332/20 B ER

DRsp Nr. 2021/8853

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Bewilligung bei Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt O L, E, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; SGB XII;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.