LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2017
L 9 SO 428/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 323/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenMutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach einer Ankündigung von Widerspruchsbescheiden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 428/17 B

DRsp Nr. 2018/2087

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach einer Ankündigung von Widerspruchsbescheiden

Mutwillige Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, wenn auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht verzichtet wird, obwohl mit der Ankündigung von Widerspruchsbescheiden ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür trotz Ablaufs der Drei-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG offensichtlich nicht mehr bestanden und insbesondere hierdurch ein einfacherer und kostengünstiger Weg für die Erreichung des Rechtsschutzzieles zur Verfügung gestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.09.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe