LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2018
L 6 AS 191/18 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGG § 173 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 445/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Beschwerde bei einer Ablehnungsentscheidung nach dem Tode der Klägerin

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 191/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/1209

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde bei einer Ablehnungsentscheidung nach dem Tode der Klägerin

Eine Entscheidung über die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ergeht beim Tode der Klägerin auch im Wortsinn wegen der persönlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf möglicherweise (bis dahin) bestehende Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn das Sozialgericht seine Ablehnungsentscheidung allein damit begründet, dass die Klägerin aufgrund ihres Todes der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr bedürfe.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. September 2018 wird verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGG § 173 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 3. Juli 2017 von der zwischenzeitlich am 2018 verstorbenen Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Kiel abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 43 AS 445/17, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 23 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verfolgt hatte.