LSG Hessen - Urteil vom 15.12.2017
L 5 R 165/15
Normen:
SGB VII § 8; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 109/14

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen RentenversicherungErfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach einem ArbeitsunfallAnforderungen an die Anerkennung eines Arbeitsunfalls als wesentliche Bedingung für den Eintritt der ErwerbsminderungPrognoseentscheidung des Gerichts bei fehlender Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen L 5 R 165/15

DRsp Nr. 2018/1430

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach einem Arbeitsunfall Anforderungen an die Anerkennung eines Arbeitsunfalls als wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erwerbsminderung Prognoseentscheidung des Gerichts bei fehlender Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

1. Der Vorversicherungszeit für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bedarf es ua. dann nicht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erwerbsminderung ist. 2. Hat der Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren keine Prognose getroffen, ob die Behebung der rentenberechtigenden Leistungsminderung unwahrscheinlich ist, ist diese Prognose durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung anhand einer vorausschauenden Betrachtung aller bis dahin gewonnenen Erkenntnisse (ex-post) zu treffen.

1. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verlangt einen ursächlichen (inneren), nicht aber unbedingt einen zeitlichen Zusammenhang.