BVerfG - Beschluss vom 05.01.2017
1 BvR 967/14
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 2; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 63 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 665/05
LSG Bayern, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 530/12
BSG, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 228/13

Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenrelevantem Tatbestand trotz fehlender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten; Hinreichend substantiierte Darlegung einer willkürlichen Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das Bundessozialgericht (BSG)

BVerfG, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 967/14

DRsp Nr. 2017/12736

Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenrelevantem Tatbestand trotz fehlender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten; Hinreichend substantiierte Darlegung einer willkürlichen Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das Bundessozialgericht (BSG)

1. Es ist nicht ersichtlich, wie aus dem Grundrecht auf Eigentum, das nur den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Rechten schützt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorsorgliche Dokumentation später eventuell relevanter Voraussetzungen für einen Rentenanspruch hergeleitet werden könnte.2. Weiter ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Arbeitsentgelte haben kann, für die Beiträge nicht gezahlt sind und die daher zur Begründung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften grundsätzlich nicht geeignet sind.