OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2019
4 B 335/19
Normen:
BBiG § 43 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BKAZVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 2554/18

Anspruch auf Unterlassung der Information an Ausbildungsteilnehmer eines privaten Ausbildungsgangs, dass eine Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht möglich sei; Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 4 B 335/19

DRsp Nr. 2020/995

Anspruch auf Unterlassung der Information an Ausbildungsteilnehmer eines privaten Ausbildungsgangs, dass eine Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung "Veranstaltungskaufmann" nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht möglich sei; Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.2.2019 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet zu unterlassen, Teilnehmer am Ausbildungsgang "Veranstaltungskaufmann" der Antragstellerin im Hinblick auf die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG zu informieren wie folgt: "Eine Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG ist nicht möglich".

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 43 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BKAZVO § 2 Abs. 2;

Gründe

1. 2.