LAG Chemnitz, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 958/04
ArbG Leipzig, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3742/04
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - Begrenzung des Organisationsermessens durch arbeitsplatzbezogene Merkmale
BAG, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 8/06
DRsp Nr. 2007/2967
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - Begrenzung des Organisationsermessens durch arbeitsplatzbezogene Merkmale
»§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat. Das Organisationsermessen des Arbeitgebers über das Zeitkontingent des Arbeitsplatzes wird durch arbeitsplatzbezogene Merkmale begrenzt.«
Orientierungssätze:Nach § 9TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.Die Vorschrift begründet bei Vorliegen der in § 9TzBfG genannten Merkmale einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer geänderten Arbeitszeitregelung.
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