BAG - Urteil vom 15.08.2006
9 AZR 8/06
Normen:
TzBfG § 8 § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 9 TzBfG
ArbRB 2007,96
AuR 2007, 102
BAGE 119, 194
BB 2007, 781
MDR 2007, 594
NJ 2007, 192
NZA 2007, 255
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 958/04
ArbG Leipzig, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3742/04

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - Begrenzung des Organisationsermessens durch arbeitsplatzbezogene Merkmale

BAG, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 8/06

DRsp Nr. 2007/2967

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - Begrenzung des Organisationsermessens durch arbeitsplatzbezogene Merkmale

»§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat. Das Organisationsermessen des Arbeitgebers über das Zeitkontingent des Arbeitsplatzes wird durch arbeitsplatzbezogene Merkmale begrenzt.«

Orientierungssätze:Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.Die Vorschrift begründet bei Vorliegen der in § 9 TzBfG genannten Merkmale einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer geänderten Arbeitszeitregelung.