BAG - Beschluss vom 15.04.2014
1 ABR 82/12
Normen:
ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AP ASiG § 11 Nr. 1
ArbRB 2014, 129
ArbRB 2014, 268
AuR 2014, 209
BAG-Pressemitteilung Nr. 17/14
BAGE 148, 58
BB 2014, 1012
DB 2014, 15
DB 2014, 1747
DB 2014, 8
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 10
EzA-SD 2014, 13
MDR 2014, 15
NZA 2014, 1094
NZA 2014, 6
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1/12
ArbG Stuttgart, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 103/11

Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 82/12

DRsp Nr. 2014/7042

Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

§ 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Orientierungssätze: 1. Normadressat des § 11 ASiG ist der Arbeitgeber. Kommt dieser seiner Verpflichtung aus § 11 ASiG nicht nach, hat die Arbeitsschutzbehörde nach § 12 ASiG die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und ggfls. nach § 20 ASiG als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Einen unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses enthält das Arbeitssicherheitsgesetz dagegen nicht. 2. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht bereits der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. § 11 ASiG enthält eine abweichende, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende gesetzliche Regelung. Diese belässt auch keinen Handlungsspielraum, den der Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrats ausfüllen könnte.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 2012 - 3 TaBV 1/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe: