OVG Bremen - Beschluss vom 19.12.2018
1 B 234/18
Normen:
SGB VIII § 42f Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 926
NVwZ-RR 2019, 572
ZAR 2019, 82
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1464/18

Anspruch eines Asylbewerbers auf vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Widerlegbarkeit der Identifikationsfunktion des Reisepasses bei einem Asylbewerber

OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 1 B 234/18

DRsp Nr. 2019/3733

Anspruch eines Asylbewerbers auf vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Widerlegbarkeit der Identifikationsfunktion des Reisepasses bei einem Asylbewerber

1. Ein Reisepass ermöglicht den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben - insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort - mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen.2. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles kann die Identifikationsvermutung widerlegt sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 09. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 42f Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht.

Der Antragsteller gibt an, er sei Staatsangehöriger Kameruns und am 2002 geboren.