Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung eines Fußwegs im Straßenbestandsverzeichnis des Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung Kirchheim. An der Nordseite dieses Grundstücks befindet sich ein Fußweg, der im Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege des Beklagten als "Fußweg zum Bahnhof" eingetragen ist.
Über den Bestand und die Benutzung dieses Wegs kam es in der Vergangenheit zwischen der Klägerin und dem Beklagten wiederholt zu zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.
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